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Ein Rettungsring hängt am Stand an einem weißen Metallpfosten, im Hintergrund schlägt das Meer Wellen

Landesbetreuungsamt (LBA)

Mit Einführung des Betreuungsrechtes im Jahr 1992 wurde auf Grundlage des Landesbetreuungsgesetzes NRW (LBtG NW) das Landesbetreuungsamt (LBA) beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe angesiedelt. Seitdem werden im Auftrag des Landes NRW folgende Aufgaben in bzw. für Westfalen-Lippe wahrgenommen:

  • Anerkennung von Betreuungsvereinen
  • jährliche Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
  • Förderung von anerkannten Betreuungsvereinen
  • Geschäftsstelle der überörtlichen Arbeitsgemeinschaft für das Betreuungswesen in Nordrhein-Westfalen (ÜAG NRW)

Ziel war und ist die Schaffung und Aufrechterhaltung flächendeckender Strukturen für die Begleitung und Neu-Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern durch die anerkannten Betreuungsvereine.

Durch die Tätigkeit von z.Zt. 82 anerkannten Betreuungsvereinen (mit insgesamt 101 Geschäftsstellen) in den Bereichen der 48 Betreuungsstellen in Westfalen-Lippe ist gegenwärtig gewährleistet, dass im Bereich nahezu jeder kommunalen Betreuungsstelle in Westfalen-Lippe zumindest ein anerkannter Betreuungsverein für die kompetente Beratung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern zur Verfügung steht.

 

Kommunale Aufteilung / Zuständigkeit

Durch die kommunale Aufteilung zwischen den verschiedenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hat jeder Betreuungsverein eine feste Ansprechperson, die sowohl für die Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen als auch für die Gewährung der Förderung aus Landesmitteln zuständig ist.

Darüber hinaus ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter jeweils auch die Ansprechperson für die jeweiligen örtlichen Betreuungsstellen in den einzelnen Regionen.

Bitte beachten Sie, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teilweise in Teilzeit beschäftigt sind.

Frau Anna Heidemeyer

  • Anerkennung und Förderung der Betreuungsvereine in den Kreisen / kreisfreien Städten: Dortmund, Gelsenkirchen, Gütersloh, Herford, Hamm, Münster, Soest (nur Verein 105), Warendorf
  • Verwaltungstätigkeiten des Sachbereichs
  • Gremien- und Netzwerkarbeit

E-Mail: anna.heidemeyer@lwl.org
Telefon: 0251/591-5807

Frau Jennifer Schmidt

  • Anerkennung und Förderung der Betreuungsvereine in den Kreisen / kreisfreien Städten: Ahaus, Biele-feld (nur Verein 130), Bocholt, Bochum, Borken, Coesfeld, Gronau, Herford (nur Verein 130A), Minden- Lübbecke, Recklinghausen 
  • Verwaltungstätigkeiten des Sachbereichs
  • Gremien- und Netzwerkarbeit


E-Mail: j.schmidt@lwl.org
Telefon: 0251/591-6906

Frau  Susanne Schmidt

  • Anerkennung und Förderung der Betreuungsvereine in den Kreisen / kreisfreien Städten: Bielefeld, Bocholt (nur Verein 017F), Bochum (nur Verein 017A, Bottrop, Dortmund (nur Verein 017, 017D), Enne-pe-Ruhr-Kreis, Hochsauerlandkreis, Kreis Höxter, Märkischer Kreis, Münster (nur Verein 017C), Soest 
  • Verwaltungstätigkeiten des Sachbereichs
  • Gremien- und Netzwerkarbeit


E-Mail: susanne.schmidt@lwl.org
Telefon: 0251/591-8691
 

 

 

KomBi-Ehrenamt - Kompetenzbasiertes Bildungskonzept für ehrenamtlich Betreuende

KomBi-Ehrenamt ist ein Projekt des LWL-Landesbetreuungsamtes, finanziert durch die LWL-Sozialstiftung. Hauptziel ist die Unterstützung ehrenamtlich Betreuender durch die bedarfsorientierte Entwicklung von Materialien und Angeboten.

Nähere Informationen zum Projekt finden Sie hier.

LBA - vernetzt

Seit Einführung des Betreuungsrechtes im Jahr 1992 hat sich dieses Rechtsinstrument kontinuierlich fortentwickelt. Das im Jahr 1999 in Kraft getretene 1. Betreuungsänderungsgesetz (1. BtÄndG) sowie das seit 2005 geltende 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz (2.BtÄndG) sind Ausdruck und Ergebnis dieses Anpassungsprozesses. 2009 gab es mit dem 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz zum Themenkomplex „Patientenverfügungen“ erneut Änderungen im Betreuungsrecht.

Im Hinblick auf die Fortentwicklung und Stärkung des Betreuungsrechtes sowie aus Gründen der Qualitätsentwicklung ist eine regionale und überregionale Vernetzung unverzichtbar. Das Landesbetreuungsamt arbeitet daher u.a. mit folgenden Institutionen kooperativ zusammen:

  • Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Betreuungsstellen in Westfalen-Lippe
  • Betreuungsstellen in Westfalen-Lippe
  • Fachausschuss für Betreuungsangelegenheiten (Fachausschuss IV) der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS)
  • Landschaftsverband Rheinland (LVR)
  • Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW (MAiS)
  • PEA e.V. (Institut für angewandte Wissenschaft zur Förderung der Lebenssituation von Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
  • Unterausschuss Betreuungsrecht der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in NRW
  • Betreuungsgerichtstag e.V. (BGT e.V.)

Die Zusammenarbeit / Vernetzung findet Ausdruck in regelmäßigen Treffen zum Austausch von Informationen, zur Anpassung von Arbeitsgrundlagen, zur Entwicklung von Standards etc.

Betreuungsvereine

Den anerkannten Betreuungsvereinen wird seitens des Gesetzgebers ein hoher Stellenwert bei der Umsetzung des seit 1992 bestehenden Betreuungsrechtes (BtG) zugeschrieben.

Der den anerkannten Betreuungsvereinen gesetzlich zugewiesene umfangreiche Aufgabenkatalog ist in § 14 Betreuungsorganisatsionsgesetz (BtOG) i.V.m. § 2 Landesbetreuungsgesetz NRW (LBtG NW) sowie der Verordnung zur Anerkennung und Finanzierung der Betreuungsvereine - Betreuungsvereinefinanzierungsverordnung (BVFinanzierungsVO) aufgeführt:


Neben dem Führen von Betreuungen gehört zu den gesetzlichen Pflicht-Aufgaben der anerkannten Betreuungsvereine insbesondere auch:

  • sich planmäßig um die Gewinnung neuer ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer zu bemühen
  • planmäßig über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen zu informieren
  • die Begleitung bereits bestellter ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer, d.h. die Einführung neu bestellter Ehrenamtlicher in ihre Aufgaben
  • die Fortbildung der bestellten ehrenamtlich Betreuenden
  • die Beratung und Unterstützung der bestellten ehrenamtlich Betreuenden
  • die Beratung und Unterstützen von Bevollmächtigten
  • eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 3 BtOG, sofern diese nach § 22 Abs. 2 i.V.m. § 1816 Abs. 4 BGB erforderlich ist oder von dem ehrenamtlich Betreuenden gewünscht wird.

Ferner können anerkannte Betreuungsvereine nach § 15 Abs. 3 BtOG im Einzelfall Betroffene, Angehörige und sonstige Personen zu allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen, zu Vorsorgevollmachten und über andere Hilfen nach § 5 Absatz 1 BtOG, bei denen kein Betreuer bestellt wird, beraten. Dies umfasst auch eine Beratung bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung.


Den in Westfalen-Lippe bestellten familiären sowie außerfamiliären ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern stehen in 94 anerkannten Betreuungsvereinen mit insgesamt 106 Geschäftsstellen kompetente Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung, die sie bei der Ausübung der rechtlichen Betreuung unterstützen. Die Angebote der anerkannten Betreuungsvereine stehen den ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern kostenlos zur Verfügung. Eine Mitgliedschaft im Betreuungsverein ist für die Ehrenamtlichen nicht erforderlich. 

Die Voraussetzungen, wann ein rechtsfähiger Verein in NRW als Betreuungsverein anerkannt werden kann, werden in § 14 BtOG i.V.m. § 2 LBtG NW sowie der Betreuungsvereinefinanzierungsverordnung – BVFinanzierungsVO geregelt.
Erst nach Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen und nach Ausstellen der entsprechenden Anerkennungsurkunde durch das Landesbetreuungsamt kann der Betreuungsverein tätig werden. Die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen wird vom LBA jährlich überprüft.

Alle in Westfalen-Lippe anerkannten Betreuungsvereine sind einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen. Die in Westfalen-Lippe in den anerkannten Betreuungsvereinen tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen in der Mehrzahl über ein abgeschlossenes Studium der Sozialarbeit bzw. Sozialpädagogik.

Fristen-Übersicht

Bitte beachten Sie die Fristen des Finanzierungsjahres 2024

Im neuen Finanzierungsverfahren handelt es sich bei der Antragstellung zum 31.03. des Finanzierungsjahres (§ 5 Abs. 2 S. 3 BVFinanzierungsVO) nur noch um eine Soll-Vorschrift. Nach § 5 Abs. 2 S. 4 BVFinanzierungsVO endet die Antragsfrist für jedes Finanzierungsjahr erst mit dem 31. Dezember.

Dementsprechend endet die Antragsfrist für das Finanzierungsjahr 2024 erst mit dem 31. Dezember 2024.

Wir möchten Sie jedoch bitten diese Möglichkeit nur in Ausnahmefällen zu nutzen und die Anträge möglichst zum 31.03.2024 zu stellen.

Für die Abwicklung des Förderjahres 2023 geltenden folgende Fristen und Termine:

Bis zum 31.03.2024 muss die Abgabe des Tätigkeitsberichtes 2023 erfolgen. Der Bericht - incl. aller notwendigen Unterlagen -  ist direkt an das Landesbetreuungsamt zu senden.

Bis zum 31.03.2024 muss ebenfalls der Finanzierungsnachweis 2023 beim Landesbetreuungsamt eingegangen sein. Dieser ist dann zu erstellen, wenn Sie im Jahr 2023 eine Landesfinanzierung für anerkannte Betreuungsvereine nach der Verordnung zur Anerkennung und Finanzierung der Betreuungsvereine (BVFinanzierungsVO) erhalten haben.

Eine Einreichung des Finanzierungsnachweises über den jeweiligen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist nicht mehr notwendig.